Digitale Vermögenswerterte

Rechtliche Dokumente

 

 

Besondere Bedingungen für Digitale Vermögenswerte

1. Anwendungsbereich der Dienstleistung

1.1. Gemäß diesen Besonderen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen und/oder neu formulierten Fassung (die „Besonderen Bedingungen“) bietet Swissquote Bank Europe SA (die „Bank“) dem Kunden (der „Kunde“) die Eröffnung und Führung eines Handelskontos (das „Handelskonto“) in Verbindung mit und zum Zwecke der folgenden Dienstleistung (die „Dienstleistung“) an:

(a) Handel: die Fähigkeit, digitale Vermögenswerte zu kaufen und/oder zu verkaufen, die mittels eines dezentralisierten Registers und/oder einer Blockchain (jeweils ein „Dezentralisiertes Register“) ausgegeben werden und übertragbar sind, einschließlich Kryptowährungen, Token und anderer Art von kryptografischen Vermögenswerten (die „Digitalen Vermögenswerte“);

(b) Verwahrung: die Verwahrung Digitaler Vermögenswerte.

(c) Staking: die Teilnahme an Validierungsmechanismen bestimmter Verteilter Register anhand von Proof of Stake-Algorithmen (PoS) durch Bindung oder Sperrung zulässiger Digitaler Vermögenswerte; und

(d) Übertragung: die Fähigkeit, Digitale Vermögenswerte zu oder von einer Adresse oder Wallet im massgeblichen dezentralisierten Register (jeweils eine „DLA“) zu übertragen.

Die Dienstleistung erfolgt ausschließlich mittels des elektronischen Systems der Bank (das „System“).

1.2. Der Kauf und/oder Verkauf Digitaler Vermögenswerte, die für den Handel zur Verfügung stehen (wie jeweils im System angegeben), ist nur über das System in einer begrenzten Anzahl an gesetzlichen Zahlungsmitteln (z. B. US-Dollar und Euro) (jeweils eine „Zulässige Währung“) möglich, wie im System angegeben. Während der Handel mit Digitalen Vermögenswerten im Allgemeinen jederzeit von Montag bis Sonntag zur Verfügung steht (der „Verfügbarkeitszeitraum“), ist sich der Kunde dessen bewusst, dass er selbst dafür verantwortlich ist, das Vorhandensein frei verfügbarer Mittel in einer Zulässigen Währung auf seinem Handelskonto sicherzustellen, bevor er Digitale Vermögenswerte erwirbt.

1.3. Für die Erbringung der Dienstleistung durch die Bank für den Kunden sowie für die Nutzung der Dienstleistung und den Zugang zu ihr durch den Kunden gelten neben diesen Besonderen Bedingungen die ausgefüllten Kontoeröffnungsunterlagen (das „Kontoeröffnungsformular“), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Website der Bank veröffentlichten „Wichtigen Rechtlichen Informationen“ und andere Vertragsbestimmungen, die Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank sind (zusammen der „Vertrag“). In Bezug auf die Dienstleistung haben im Falle eines Konflikts mit den Allgemeinen Bedingungen diese Besonderen Bedingungen Vorrang.

1.4. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass:
- die Bank keine Digitalen Vermögenswerte erzeugt und die Verfügbarkeit Digitaler Vermögenswerte für den Handel von Dritten abhängig ist;
- der Kunde unbeschadet der restlichen Bedingungen des vorliegenden Dokuments im Rahmen des Vertrags keinen Zugang zu Digitalen Vermögenswerten hat, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Handelskontos, jeweils nach der angemessenen Auffassung der Bank oder infolge der Entwicklung geltender Gesetze, Verordnungen und/oder aufsichtsrechtlicher Praktiken in maßgeblichen Ländern, (a) Finanzinstrumente , (b) Zahlungsmittel und/oder (c) E-Geld sind oder (zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags) dazu werden, und sich die Bank dementsprechend das Recht vorbehält, zur Einhaltung ihrer gesetzlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen jederzeit (i) die Bedingungen für die Bereitstellung der Dienstleistung anzupassen und/oder (ii) die Bereitstellung der Dienstleistung im Hinblick auf einen oder mehrere Digitale Vermögenswerte zu beenden.
- die Liquidität Digitaler Vermögenswerte, soweit vorhanden, von den Preisen abhängig ist, die durch die Liquiditätsgeber der Bank angeboten werden, wozu geregelte oder nicht geregelte Märkte, Handelsplätze, Kontrahenten und andere Dienstleister (die „Liquiditätsgeber“) für die jeweiligen Digitalen Vermögenswerte zählen können;
- die Bank nicht verpflichtet ist, Preise für Digitale Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Situationen der Illiquidität, in denen keine Preise von den Liquiditätsgebern der Bank zur Verfügung stehen;
- die Bank im Falle der Illiquidität von Digitalen Vermögenswerten im eigenen Ermessen Preise für die Digitalen Vermögenswerte festsetzen kann, dazu jedoch nicht verpflichtet ist. Die Bank kann in einem solchen Szenario, ohne dazu verpflichtet zu sein, den Wert durch Anwendung von Kursen aus elektronischen Finanzinformationssystemen oder anderen angemessenen Quellen, wie von der Bank bestimmt, ermitteln;
- die Bank nicht zusagt, dass der Nachweis des Kaufs eines Digitalen Vermögenswerts in einem Dezentralisierten Register von einem Gericht als ausreichender Nachweis der Eigentümerschaft für diesen Digitalen Vermögenswert angesehen wird;
- die Bank dem Kunden gegenüber nicht für Risiken in Verbindung mit dem Eigentumsnachweis mithilfe von Daten in einem Dezentralisierten Register haftbar ist; und
- dass die Bank, sofern dies nicht gesetzlich oder durch Gerichtsbeschluss erforderlich ist, nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsanspruch an den Digitalen Vermögenswerten, der durch Daten in einem Dezentralisierten Register nachgewiesen wird, unanfechtbar zu machen.
- die Bank ist nicht verpflichtet und übernimmt keine Verpflichtung, alle verwahrten digitalen Vermögenswerte anzunehmen oder alle Übertragungen von digitalen Vermögenswerten zuzulassen, die der Kunde möglicherweise ausführen möchte.

Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass der Kunde über das System nicht zu Folgendem in der Lage ist, soweit nicht ausdrücklich anders durch die Bank zugesagt und/oder in diesen Besonderen Bedingungen beschrieben:
- Digitale Vermögenswerte von einer Adresse oder einer Wallet in einem maßgeblichen Dezentralisierten Register (jeweils eine „Dezentralisierte Registeradresse“ bzw. „DLA“) oder von einem anderen dezentralisierten Register oder einer Börse mit dem Handelskonto oder anderweitig mit dem System zu kaufen, zu erhalten oder an dieses zu übertragen, außer in der Art und Weise und zu den Bedingungen, die von der Bank von Zeit zu Zeit festgelegt werden;
- Waren oder Dienstleistungen mit Digitalen Vermögenswerten zu kaufen oder zu verkaufen und/oder die Übertragung oder die Auslieferung Digitaler Vermögenswerte an eine angegebene DLA oder Börse oder die Auslieferung physischer Tokens, Zertifikate oder anderer Instrumente, die einen Digitalen Vermögenswert beinhalten, zu beantragen.

1.5. Soweit nicht anders angegeben, haben groß geschriebene Begriffe in diesen Besonderen Bedingungen, die hierin nicht anders definiert sind, die ihnen in den allgemeinen Bedingungen der Bank in der jeweils gültigen Fassung und/oder neu formulierten Fassung (die „Allgemeinen Bedingungen“) zugeschriebene Bedeutung.

1.6. Ihr Antrag auf die Eröffnung eines Handelskontos bei der Bank oder Ihre Nutzung oder fortgesetzte Nutzung der Dienstleistung wird als Ihre Zustimmung dazu angesehen, dass Sie rechtlich durch den Vertrag im Sinne der Definition dieses Begriffs in Abschnitt 1.3 gebunden sind.

1 Im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 in der jeweils gültigen Fassung.
2Im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der jeweils gültigen Fassung.
3Im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG in ihrer geänderten Fassung.

 

2. Pflichten der Bank | Beschränkungen

2. Unbeschadet der restlichen Bedingungen des Vertrags erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass die Rolle, die Verpflichtungen und die Haftung der Bank gegenüber dem Kunden in Bezug auf die Digitalen Vermögenswerte im Rahmen der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt sind:
(a) das Halten der Digitalen Vermögenswerte als Nominee (Treuhänder) in ihrem eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden, gemäß den Bedingungen dieses Vertrags;
(b) der Ausführung der Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Digitalen Vermögenswerte, soweit möglich und vorbehaltlich der Beschränkungen des Vertrags. .

Soweit nicht anders angegeben, hat die Bank keine Due-DiligencePrüfung der Digitalen Vermögenswerte oder ihrer Emittenten durchgeführt. Falls die Bank eine Due-Diligence-Prüfung der Digitalen Vermögenswerte und/oder des Emittenten durchgeführt hat, geschah dies allein zu ihrem eigenen Nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Informationen zu einer gegebenenfalls durch die Bank vorgenommenen Due-Diligence-Prüfung zu erhalten, und hat kein Anrecht, sich auf eine solche Due-Diligence-Prüfung, die Art und Weise, in der eine solche Prüfung durchgeführt wurde, oder deren Schlussfolgerungen oder Ergebnisse zu stützen oder davon zu profitieren.

 

3. Gebühren

3.1. Die Dienstleistung und jede Transaktion (wie nachstehend definiert) unterliegen den Gebühren (die „Gebühren“), die detailliert im aktuellen Gebührenverzeichnis auf der Website der Bank genannt oder getrennt schriftlich vereinbart wurden. Alle für die Bereitstellung der Dienstleistung fälligen Gebühren werden dem Kunden bekannt sein, bevor die Bereitstellung der Dienstleistung vom Kunden bei der Bank beantragt wird.

3.2. Die Bank behält sich das Recht vor, die Gebühren jederzeit zu ändern, und der Kunde wird über solche Änderungen vor deren Inkrafttreten in einer Weise, die die Bank für angemessen hält, benachrichtigt.

3.3. Die Bank behält sich das Recht vor, unterschiedliche Gebühren gemäß objektiver, durch die Bank festgelegter Kriterien (z. B. Volumen der Digitalen Vermögenswerte, Auftragsvolumen) anzuwenden. Die Methodik für die Preisfestsetzung wird im Gebührenverzeichnis auf der Website der Bank veröffentlicht.

 

4. Verwahrung der Digitalen Vermögenswerte

4.1. Die über das System erworbenen Digitalen Vermögenswerte können durch die Bank verwahrt werden, (a) entweder unmittelbar oder (b) mittels einer dritten Depotbank, Verwahrstelle oder eines professionellen Dienstleisters (jeweils ein „Unterverwahrer“) im Namen der Bank, die als Nominee (Treuhänder) agiert, jedoch auf Rechnung und auf alleiniges Risiko des Kunden. Unterverwahrer werden durch die Bank ausgewählt. Auf schriftliche Anfrage stellt die Bank eine Liste der Kriterien bereit, die die Bank für die Identifizierung geeigneter Unterverwahrer anwendet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank, sofern von ihr nicht anders angegeben, nach eigenem Ermessen entscheidet, ob die digitalen Vermögenswerte direkt von der Bank oder von einem Unterverwahrer verwahrt werden. Ein wesentlicher Teil und möglicherweise alle digitalen Vermögenswerte können daher bei einer Unter-Depotstelle verwahrt werden. Alle bisweilen dem Handelskonto des Kunden gutgeschriebenen und durch einen Unterverwahrer unterverwahrten Digitalen Vermögenswerte werden von der Bank nur als Nominee im Auftrag des Kunden gehalten, der der rechtmässige und wirtschaftliche Eigentümer dieser Digitalen Vermögenswerte bleibt.

4.2. Die Liste der Unterverwahrer, die durch die Bank für die Digitalen Vermögenswerte genutzt werden können, ist auf der Website der Bank und/oder im System verfügbar und kann bisweilen durch die Bank unangekündigt geändert oder aktualisiert werden. Soweit nicht anders durch die Bank angegeben, ist es dem Kunden nicht gestattet, Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Unterverwahrer zu erteilen, bei denen die Digitalen Vermögenswerte des Kunden verwahrt werden sollen. Die Verwahrung der Digitalen Vermögenswerte des Kunden durch Unterverwahrer unterliegt den Gesetzen, Gepflogenheiten, Regeln und Konventionen, die für den Unterverwahrer gelten, insbesondere in dem Land des Unterverwahrers.

4.3. Die im Auftrag des Kunden gehaltenen Digitalen Vermögenswerte dürfen jedoch gemeinsam mit gleichartigen Digitalen Vermögenswerten gehalten werden, die anderen Kunden der Bank, dem Unterverwahrer und/oder anderen Kunden des Unterverwahrers gehören. Dementsprechend, jedoch unbeschadet der Bestimmungen zum Eigentumsanspruch an den Digitalen Vermögenswerten, hat der Kunde nicht das Anrecht auf spezifische Digitale Vermögenswerte, sondern erhält stattdessen, vorbehaltlich geltender Gesetze und Verordnungen sowie des Vertrags, den Anspruch auf eine Menge von Digitalen Vermögenswerten derselben Beschreibung und derselben Quantität oder Qualität, oder auf den entsprechenden Anspruch auf Aushändigung, den die Bank als Nominee für den Kunden gegenüber einem Unterverwahrer hat, oder den Gegenwert aus deren Verkauf in einer Währung oder Kryptowährung.

4.4. Die Bank ist nicht für Verluste haftbar, die mittelbar oder unmittelbar einer Handlung oder Unterlassung oder der Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz oder einem ähnlichen Ereignis, das einen Unterverwahrer betrifft, zuzuschreiben sind. Falls die Bank nicht in der Lage ist oder es als schwierig ansieht, die bei einem Unterverwahrer hinterlegten Digitalen Vermögenswerte beizutreiben, kann die Bank Ansprüche gegenüber dem Unterverwahrer auf die Rückgabe der Digitalen Vermögenswerte oder auf den Gegenwert aus dem Verkauf solcher Digitaler Vermögenswerte in einer anderen Währung oder Kryptowährung an den Kunden abtreten, soweit ein solcher Anspruch besteht und frei an den Kunden abgetreten werden kann.

4.5. Der Kunde bestätigt und akzeptiert, dass geltende Gesetze, die Art der Digitalen Vermögenswerte nach geltendem Recht und/oder die Bedingungen der Dokumente, die die Angebotsunterlagen der Digitalen Vermögenswerte darstellen (die „Angebotsunterlagen“), es faktisch untersagen oder anderweitig verhindern können, dass die Digitalen Vermögenswerte (oder eine gewisse Anzahl an Digitalen Vermögenswerten) zu irgendeinem Zeitpunkt während der Lebensdauer der Digitalen Vermögenswerte und/ oder der Laufzeit des Vertrags an den Kunden zurückgegeben werden und der Kunde akzeptiert, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, dieses Risiko in vollem Umfang zu tragen und entbindet die Bank dementsprechend von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Vorstehenden.

4.6. Der Kunde verpflichtet sich und sichert zu, das Risiko zu tragen, dass die direkt von der Bank und/oder über einen Unterverwahrer gehaltenen Digitalen Vermögenswerte aus irgendeinem Grund (z. B. Hacking, Diebstahl, Betrug, Cyberangriff, Verlust des privaten Schlüssels usw.) (jeweils ein „Schadensereignis“) beeinträchtigt werden können, sofern kein Betrug oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bank vorliegt. Insbesondere haftet die Bank nicht im Zusammenhang mit einem Schadenereignis, das aus einer Handlung, Unterlassung oder anderweitig einem Unterverwahrer zuzurechnen ist.

4.7. Im Falle eines Schadensereignisses wird die Bank den Kunden unverzüglich benachrichtigen und ihn über alle Maßnahmen informieren, die zur Abmilderung der Auswirkungen dieses Schadensereignisses ergriffen wurden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bank nicht verpflichtet ist, den Eintritt oder die Auswirkungen eines Schadensereignisses zu mildern.

4.8. Die Bank verpflichtet sich nicht, Verwahrungsdienstleistungen für die Digitalen Vermögenswerte während der gesamten Laufzeit der Digitalen Vermögenswerte anzubieten. Falls die Bank die Verwahrungsdienstleistungen für die Digitalen Vermögenswerte, aus welchem Grund auch immer, einstellt oder nicht weiter anbieten kann, kann die Bank die Übertragung oder Verkauf der Digitalen Vermögenswerte verhindern, bedingen oder verzögern, wenn die Bank dies zu ihrem eigenen Schutz und/oder zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen für notwendig oder angemessen hält.

 

5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Staking

5.1. Die Bank kann von Zeit zu Zeit Anweisungen des Kunden annehmen, bestimmte bei der Bank verwahrte zulässige Digitale Vermögenswerte zur Teilnahme an den Validierungsmechanismen bestimmter Verteilter Register unter Verwendung eines Proof-of-Stake-Algorithmus (PoS) zu bezeichnen (nachfolgend bezeichnet als das „Staking“ dieser Digitalen Vermögenswerte, und das Verb „Staken“ ist entsprechend auszulegen). Nutzer, die an der Validierung von Transaktionen und anderen Operationen solcher Verteilten Register beteiligt sind, können unter bestimmten Umständen in Übereinstimmung mit den Regeln und Protokollen der jeweiligen Verteilten Register Prämien erhalten („Prämien“). Die Validierungsmechanismen der Verteilten Register sind hochkomplex und unterliegen Regeln und Protokollen, die sich jederzeit ändern können und ausserhalb der Kontrolle der Bank liegen. Es kann nicht garantiert werden, dass gestakte Digitale Vermögenswerte Anspruch auf Prämien haben oder diese erhalten werden.

5.2. Sofern im System oder auf der Website der Bank nichts anderes angegeben ist, betreibt die Bank keine Infrastruktur, die es dem Kunden ermöglicht, Digitale Vermögenswerte zu Staken, sondern verlässt sich stattdessen auf Unterverwahrer. Wenn der Kunde die Bank anweist, bestimmte Digitale Vermögenswerte zu Staken, erteilt die Bank in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden eine entsprechende Anweisung an den/die betreffenden Unterverwahrer. Bei der Beauftragung von Unterverwahrern gibt die Bank diesen die volle Befugnis, alle von diesen Unterverwahrern für angemessen oder notwendig erachteten Schritte einzuleiten, damit die betreffenden Digitalen Vermögenswerte am Validierungsmechanismus des entsprechenden Verteilten Registers teilnehmen können. Unterverwahrer sind insbesondere berechtigt, (a) diese Digitalen Vermögenswerte auf Dritte zu übertragen, einschliesslich Delegierten, Verwahrern und/oder Validatoren, (b) die Digitalen Vermögenswerte zu sperren und (c) die Digitalen Vermögenswerte in einen Pool oder Smart-Vertrag aufzunehmen. Die Bank hat gegenüber dem Unterverwahrer oder den vom Unterverwahrer eingesetzten Dritten nur einen Anspruch auf Wiederherstellung der gestakten Digitalen Vermögenswerte, welchen die Bank als Nominee (Treuhänder) in ihrem Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwahrt. Bei der Entscheidung, seine Digitalen Vermögenswerte zu Staken, erkennt der Kunde an, dass der Kunde das Risiko trägt, dass Unterverwahrer nicht in der Lage sind (oder ihrer Verpflichtung nicht nachkommen), diese Digitalen Vermögenswerte an den Kunden zurückzugeben. Der Kunde trägt daher das Risiko, dass diese Digitalen Vermögenswerte verloren, gestohlen, beeinträchtigt oder sanktioniert werden.

5.3. Wenn der Kunde die Bank anweist, die Digitalen Vermögenswerte des Kunden bei einem bestimmten Unterverwahrer zu Staken, ist die Bank berechtigt, sich auf diese Anweisung zu verlassen und keine DueDiligence-Prüfung vorzunehmen, wie der Unterverwahrer die Digitalen Vermögenswerte des Kunden verwendet, um sich an Verifizierungsmechanismen der Verteilten Register zu beteiligen. Der Kunde anerkennt und stimmt zu, dass jede Entscheidung, Digitale Vermögenswerte bei einem bestimmten Unterverwahrer zu Staken, die eigene Entscheidung des Kunden ist und dass der Kunde die relevanten (erhöhten) Risiken dieser Entscheidung berücksichtigt hat und eine angemessene Due-DiligencePrüfung/Prüfung des Unterverwahrers durchgeführt hat.

5.4. Beim Staking von Digitalen Vermögenswerten hat der Kunde keinen garantierten Anspruch auf eine Prämie. Die Bank garantiert oder verpflichtet sich nicht, dass der Kunde tatsächlich Prämien in Bezug auf gestakte Digitale Vermögenswerte erhält, und alle Angaben im System oder auf der Website der Bank in Bezug auf Prämien, die vom Staking erwartet werden können, sind rein als Veranschaulichung und nicht als verbindlich zu verstehen. Der Anspruch auf und die tatsächliche Leistung von Prämien hängt, falls zutreffend, von zahlreichen Faktoren ab, die ausserhalb der Kontrolle der Bank liegen, einschliesslich der entsprechenden Regeln und Protokolle der Verteilten Register (die vorsehen können, dass Validierungsprämien zufällig zugeteilt werden) sowie Unterverwahrern und Dritten, auf die sie sich verlassen, um ihre Dienstleistungen zu erbringen. Darüber hinaus werden, sofern die Bank nichts anderes angibt, keine vom Kunden erhaltenen Prämien automatisch gestaked (sofern dies möglich wäre). Der Kunde anerkennt, dass die Gebühren und Kosten von Unterverwahrern (einschliesslich der von ihnen beauftragten Dritten, wie Delegierten, Verwahrern und/oder Validatoren) oder der Bank sowie alle anwendbaren Steuern von den Prämien abgezogen werden können, bevor diese Prämien an den Kunden gezahlt werden.

5.5. Der Kunde anerkennt und stimmt zu, dass, solange die Digitalen Vermögenswerte des Kunden als „Gestaked“ (oder ähnlicher Wortlaut) im System erscheinen, die betreffenden Digitalen Vermögenswerte nicht verkauft werden können. Wenn der Kunde das Staking dieser Digitalen Vermögenswerte einstellen möchte (im Folgenden als „Unstaking“ bezeichnet und das Verb „Unstaken“ ist entsprechend auszulegen), hat der Kunde eine entsprechende Anfrage über das System zu stellen. Das Unstaking Digitaler Vermögenswerte kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, und die Bank verpflichtet sich nicht, Digitale Vermögenswerte innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu unstaken. Wenn Digitale Vermögenswerte über einen Unterverwahrer gestaked werden, ist die einzige Verpflichtung der Bank in Bezug auf das Unstaking dieser Digitalen Vermögenswerte die Übermittlung einer entsprechenden Anfrage an den betreffenden Unterverwahrer auf alleiniges Risiko des Kunden.

5.6 In der Regel akzeptiert der Kunde, dass die in diesem Abschnitt 14 vorgesehenen Leistungen „wie besehen“ erbracht werden. Ohne Einschränkung sonstiger Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet sich die Bank nicht und gibt keine Garantien oder Zusicherungen ab, dass:
i) Digitale Vermögenswerte, die als „Staked“ (oder ähnlicher Wortlaut) im System erscheinen, wirksam an den Validierungsmechanismen der entsprechenden Verteilten Register teilnehmen;
ii) die Bank in der Lage sein wird, Digitale Vermögenswerte zu unstaken und/oder dass Gestakte Digitale Vermögenswerte nicht verloren gehen oder beeinträchtigt werden; und
iii) alle von Unterverwahrern, ihren Delegierten oder Unterverwahrern durchgeführten Handlungen angemessen sind.

 

6. Übertragungen von digitalen Vermögenswerten

6.1 Die Bank kann dem Kunden nach eigenem Ermessen Zugang zur Funktion für die Übertragung digitaler Vermögenswerte gewähren. Berechtigungskriterien (einschließlich des Gesamtwerts der zu übertragenden digitalen Vermögenswerte oder der Einstufung des Kunden gemäß seinem Anlegerprofil) können die Bereitstellung einer solchen Funktion beschränken. Die Bank gestattet nach alleinigem Ermessen Übertragungen Digitaler Vermögenswerte (die „Übertragungen“ und „übertragen“ sind in diesem Sinne zu verstehen) von einer nicht von der Bank kontrollierten oder betriebenen DLA (jeweils eine „externe DLA“) auf das Handelskonto oder das System über eine von der Bank kontrollierten oder betriebenen DLA (jeweils eine „Bank-DLA“) und umgekehrt. Der Kunde hat keinen Anspruch, dass die Bank eine bestimmte Übertragung ausführt oder akzeptiert, selbst wenn diese Übertragung den Bedingungen dieses Vertrags und der Dokumentation zum Handelskonto entspricht.

6.2 Die Bank ist nicht verpflichtet, Übertragungen innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitrahmens auszuführen. Die Bearbeitung von Übertragungen Digitaler Vermögenswerte kann aufgrund technischer Faktoren, einschliesslich der Nutzung von „Cold Storage“-Systemen und Validierungsalgorithmen, die im massgeblichen dezentralisierten Register verwendet werden, länger dauern als bei klassischen Zahlungen in Fiatwährungen oder Übertragungen von Wertpapieren über das traditionelle Bankensystem. Darüber hinaus kann die Bank die Ausführung von Übertragungen einschränken, verzögern oder verweigern. Der Kunde erkennt an, dass diese Einschränkungen die Ausführung vorab festgelegter Strategien oder die Ausführung von Transaktionen, die von diesen Übertragungen abhängen, verhindern können.

6.3 Die Bank ist berechtigt, digitale Vermögenswerte zu bestimmen, die für die Übertragungen gestattet (oder nicht gestattet) sind, generell für alle Kunden geltenden Limits für Übertragungen bestimmen, Nachweise zu verlangen und Überprüfungen in Bezug auf den Kunden, externe DLAs oder Digitale Vermögenswerte vorzunehmen. Diese Überprüfungen können sich auf Übertragungen kleiner Mengen Digitaler Vermögenswerte zur Bank beziehen sowie auf die Anfragen von Informationen und/oder Nachweisen über den Auftraggeber und/oder den Empfänger einer Übertragung beinhalten. Wenn die Bank verlangt, dass der Kunde eine Übertragung dieser Art für Überprüfungszwecke durchführt, ist die Bank nicht verpflichtet, die massgeblichen Digitalen Vermögenswerte auf dem Handelskonto des Kunden gutzuschreiben, und ist ausserdem nicht verpflichtet, die Digitalen Vermögenswerte an den Kunden zurück zu übertragen. Der Kunde berechtigt hiermit die Bank, diese Überprüfungen durchzuführen, und verpflichtet sich, auf Verlangen der Bank Nachweise, Einwilligungen dritter Parteien sowie jede sonstige Information, die die Bank für den Zweck der Autorisierung von Übertragungen möglicherweise verlangt, beizubringen. Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, dass dadurch eine Verpflichtung der Bank zur Durchführung oder Zulassung einer Übertragung entsteht, auch wenn der Kunde alle von der Bank verlangten Informationen und Bestätigungen übermittelt hat.

 

7. Ausführung von Übertragungen

7.1 Der Kunde initiiert eine Übertragung erst, nachdem er die Vorabfreigabe der Bank sowie Übertragungsdaten einschliesslich der Informationen einer Bank-DLA erhalten hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, zuvor von der Bank mitgeteilte Bank-DLAs, Teil von Übertragungsdaten zu verwenden, es sei denn, die Bank bestätigt, dass diese Bank-DLAs für die beabsichtigte Übertragung erneut verwendet werden dürfen. Für den Fall, dass der Kunde eine Übertragung einleitet, bevor er die Vorabfreigabe der Bank erhalten hat, oder wenn die Bank nach Erteilung der Vorabfreigabe beschließt, die Übertragung nicht zu genehmigen, ist die Bank nicht verpflichtet, die massgeblichen digitalen Vermögenswerte auf dem Handelskonto des Kunden gutzuschreiben. In solchen Fällen handelt die Bank so, wie sie es für angemessen hält, um ihre Interessen zu schützen, und ist unter anderem berechtigt, eine Übertragung der Digitalen Vermögenswerte (abzüglich der Gebühren oder Kosten der Übertragung) zu einer externen DLA durchzuführen, zu oder von der der Kunde unter Nutzung der Dienstleistung Digitale Vermögenswerte übertragen hat (andere als die externen DLAs, für die der Kunde die Bank speziell schriftlich angewiesen hat, sie nicht für Übertragungen zu nutzen), oder die Digitalen Vermögenswerte zurückzuhalten, bis der Kunde die von der Bank geforderten Informationen oder Nachweise übermittel hat und/oder bis die Bank alle Überprüfungen, die sie für ihren eigenen Schutz oder zwecks Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften und fachlicher Standards für notwendig hält, zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt hat. Ausserdem erkennt der Kunde an, dass möglicherweise nicht alle Digitalen Vermögenswerte mit dem System kompatibel sind, und dass, sollte der Kunde eine Übertragung Digitaler Vermögenswerte initiieren, die nicht mit dem System kompatibel sind, diese Digitalen Vermögenswerte unwiederbringlich verloren gehen können.

7.2 Der Kunde erkennt an, dass es in seiner Verantwortung liegt, der Bank korrekte Übertragungsdaten (z. B. Angaben zur massgeblichen DLA) zu übermitteln. Die Bank ist berechtigt, sich auf die von dem Kunden übermittelten Übertragungsdaten zu beziehen, und ist in keiner Weise verpflichtet, diese Übertragungsdaten zu überprüfen. Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, dass er Zugang zu den erforderlichen Schlüsseln, Passwörtern oder Genehmigungen hat, die zur Nutzung der DLAs, zu der die Bank Digitale Vermögenswerte übertragen soll, erforderlich sind. Des Weiteren liegt es auch in der Verantwortung des Kunden, dass er bei einer Durchführung einer Übertragung zu einer Bank-DLA die Übertragungsdaten der Bank korrekt wiedergegeben hat. Der Kunde erkennt an, dass ein einziger und scheinbar unwesentlicher Fehler bei der Übermittlung der Übertragungsdaten zum unwiederbringlichen Verlust der Digitalen Vermögenswerte führen kann, und die Bank in einem solchen Fall keinerlei Haftung übernimmt.

7.3 Um Digitale Vermögenswerte auf einer externen DLA zu erhalten, muss der Kunde über ein Wallet verfügen oder dafür sorgen, dass ein Dritter über ein Wallet mit einer technischen Infrastruktur verfügt, die mit dem Empfang, der Speicherung und der Übertragung der betreffenden digitalen Vermögenswerte kompatibel ist, wie dies von Zeit zu Zeit von dem jeweiligen Emittenten dieser digitalen Vermögenswerte vorgeschrieben werden kann. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die externe DLA und das dazugehörige Wallet mit den Digitalen Vermögenswerten, deren Übertragung zu der externen DLA der Kunde beantragt, kompatibel sind, und er trägt allein das Risiko des Verlusts dieser Digitalen Vermögenswerte. Die Bank hat keinerlei Verpflichtung, die Kompatibilität der massgeblichen Digitalen Vermögenswerte mit der externen DLA oder dem Wallet zu überprüfen und den Kunden auf besondere Anforderungen, die gegebenenfalls für bestimmte Digitale Vermögenswerte gelten, hinzuweisen.

7.4 Bei der Initiierung von Übertragungen Digitaler Vermögenswerte von einer externen DLA zu einer Bank-DLA ist der Kunde für die Festlegung und Zahlung aller mit der Übertragung verbundenen Gebühren (einschließlich "Mining"-Gebühren) verantwortlich.

7.5 Die Ausführung von Übertragungen ist mit Risiken und Handlungen Dritter verbunden, über die die Bank keine Kontrolle hat. Der Kunde erkennt insbesondere an, dass die Bank das massgebliche dezentralisierte Register nicht kontrolliert und dass für den erfolgreichen Abschluss einer Übertragung gegebenenfalls die Zustimmung oder Einwilligung eines wesentlichen Teils der Akteure des massgeblichen dezentralisierten Registers erforderlich ist. Wenn die Bank der Ausführung einer Übertragung vom System zu einer externen DLA zustimmt, gewährleistet sie nicht, dass die massgeblichen Akteure die Übertragung genehmigen, und bei der Ausführung von Übertragungen verpflichtet sich die Bank nur dazu, eine Transaktionsmitteilung zu einem Validierungs-Node im massgeblichen dezentralisierten Register zu senden (oder zu veranlassen, dass ein Dritter diese Mitteilung sendet), bei dem die Bank vernünftigerweise davon ausgeht, dass er aktiv ist.

7.6 Die Bank gewährleistet nicht, dass die von ihr zu einer externen DLA übertragenen Digitalen Vermögenswerte von fremden Banken, Börsen, Wallet-Anbietern oder Händlern, mit denen der Kunde diese Digitalen Vermögenswerte möglicherweise nutzen will, angenommen werden. Der Kunde trägt im Falle unvollständiger, fehlerhafter oder unzutreffender Übertragungsdaten die Gefahr des Verlusts der gesamten oder eines Teils der Digitalen Vermögenswerte.

 

8. Übertragungsgebühren

8.1 Bei der Durchführung von Übertragungen von einer Bank-DLA zu externen DLA zahlt die Bank (auf alleinige Kosten und Gefahr des Kunden) die Gebühren (einschliesslich „Mining“ oder „Gas“-Gebühren), die zwingend erforderlich sind (gemäss den Regeln und Protokollen des massgeblichen dezentralisierten Registers), damit die Übertragung ausgeführt wird.

8.2 Die Bank ist jedoch berechtigt, höhere Gebühren für die Übertragung zu zahlen (und dem Kunden diese Gebühren entsprechend in Rechnung zu stellen), in dem Masse, das sie angemessenerweise für notwendig erachtet, um eine rechtzeitige Ausführung der Übertragung sicherzustellen, vorausgesetzt, dass keine Bestimmung dieses Vertrags zu einer Verpflichtung der Bank führt, jede vorgesehene Übertragung zu analysieren und/oder die Gebühren zu zahlen, die erforderlich wären, um hinsichtlich Zeit und Kosten das beste Ergebnis für den Kunden sicherzustellen.

 

9. Haftung für Übertragungen

9.1 Der Kunde haftet allein für sämtliche Kosten, Verluste oder Schäden, die sich aus Fehlern, unvollständigen, verspäteten oder abgelehnten Übertragungen ergeben.

9.2 Die Bank haftet nicht für Verluste oder Schäden, die sich daraus ergeben, dass sich die Bank auf die Informationen verlässt (insbesondere Übertragungsdaten, einschliesslich der externen DLA), die der Kunde als Teil der Ausführung einer Übertragung und/oder im Rahmen von Überprüfungsverfahren der Bank übermittelt.

9.3 Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung mit der Bank und vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen und/oder Überprüfungen, die die Bank nach ihrem Ermessen auferlegen bzw. verlangen kann, sichert der Kunde zu und gewährleistet, dass:
- der Kunde alleiniger Eigentümer und Verantwortlicher der externen DLA ist und die ausschliessliche Kontrolle darüber ausübt, von oder zu der durch den Kunden im Rahmen dieses Vertrags eine Übertragung beantragt wird, oder, vorausgesetzt die Bank hat ausdrücklich einer Übertragung zu oder von DLA, deren Inhaber und Verantwortlicher ein dritter Dienstleister ist (z. B. Verwahrer, Börse oder andere Intermediäre), zugestimmt, der dritte Dienstleister für Rechnung des Kunden und auf die Gefahren und nach Anweisungen des Kunden handelt;
- der Kunde alleiniger Eigentümer der zu übertragenden Digitalen Vermögenswerte und der Kunde entsprechend der Auftraggeber und der Endempfänger der Übertragung ist;
- der Kunde die Risiken in Zusammenhang mit der Dienstleistung und den Digitalen Vermögenswerten und insbesondere mit den Übertragungen von oder zu externen DLAs versteht und akzeptiert.

 

10. Überprüfungsverfahren | Einschränkungen für Transaktionen und Übertragungen

10.1 Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bestimmte Überprüfungsverfahren ausführt, bevor dem Kunden genehmigt wird, die vollständige oder einen Teil der Dienstleistung zu nutzen, insbesondere bevor dem Kunden gestattet wird, Übertragungen zu oder von externen DLA zu veranlassen. Als Bestandteil dieser Überprüfungsverfahren kann die Bank vom Kunden verlangen, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen vorzulegen, beziehungsweise zur Zufriedenheit der Bank darzulegen (sofern die Bank dies für zweckdienlich hält), dass der Kunde Eigentümer und Verantwortlicher der externen DLA ist, zu oder von der der Kunde eine Übertragung beantragt. Der Kunde trägt allein die Kosten und Gebühren, die mit der Erfüllung solcher Aufforderungen oder Überprüfungsverfahren verbunden sind.

10.2 Je nach den Ergebnissen der von der Bank durchgeführten Überprüfungen, den vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen und/oder der Aktivität auf dem Handelskonto kann die Bank nach ihrem alleinigen Ermessen im System bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit des Kunden, die vollständige oder einen Teil der Dienstleistung zu nutzen, festlegen, aufheben oder ändern, insbesondere Handelslimits, Limits für eingehende und ausgehende Übertragungen oder Limits für Arten Digitaler Vermögenswerte oder spezifische Digitale Vermögenswerte.

10.3 Die Bank kann vom Kunden jederzeit auffordern, Informationen zu übermitteln oder zu bestätigen, einschliesslich vor oder nach der Ausführung von Übertragungen (wie unten bestimmt), einschliesslich Übertragungen (zur Vermeidung von Zweifeln), und je nach Überprüfung bestimmte Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend aussetzen. Darüber hinaus ist die Bank berechtigt, von einer externen DLA empfangene Digitale Vermögenswerte zu einer externen DLA zu übertragen (abzüglich der Gebühren oder Kosten der Übertragung), zu oder von der der Kunde unter Nutzung der Dienstleistung Digitale Vermögenswerte übertragen hat (andere als die externen DLAs, für die der Kunde die Bank speziell schriftlich angewiesen hat, sie nicht für Übertragungen zu nutzen).

10.4 Die Bank kann zusätzliche Gebühren und Kosten für die Durchführung von Überprüfungsverfahren berechnen.

 

11. Mit den Digitalen Vermögenswerten verbundene Rechte

11.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Digitalen Vermögenswerte verschiedene Rechte und Pflichten beinhalten können, wie sie vom Emittenten definiert und in den Angebotsunterlagen beschrieben sind.

11.2. Die Bank verpflichtet sich nicht, die mit den Digitalen Vermögenswerten verbundenen Rechte auszuüben oder die den Inhabern dieser Digitalen Vermögenswerte auferlegten Pflichten im Namen des Kunden zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, dafür zu sorgen oder zu veranlassen, dass der Kunde diese Rechte ausüben kann. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dies weitreichende Folgen für ihn haben kann, insbesondere, dass die Bank nicht zu Folgendem verpflichtet ist:
- Geltendmachung von Dividenden oder anderen Ausschüttungen des Emittenten der Digitalen Vermögenswerte, auf die der Kunde Anspruch hätte, oder anderweitig die Beantragung, Unterstützung oder Durchführung einer Abrechnung von finanziellen Vermögenswerten, wenn diese in den Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte vorgesehen sind,
- Ausübung von Stimmrechten oder anderen politischen Rechten, die mit Digitalen Vermögenswerten verbunden sind (sofern diese existieren),
- Ausübung von Zeichnungs- oder Umtauschrechten, die mit den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind,
- Beantragung der physischen Lieferung von physischen Gütern, wenn dies in den Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte vorgesehen ist,
- Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Emittenten gemäß den Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte (z. B. die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung, falls dies in den Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte vorgesehen ist).
Der Kunde erkennt daher an, dass er möglicherweise nie in vollem Umfang von den Besonderheiten bestimmter Digitaler Vermögenswerte profitieren kann.

11.3. Die Bank ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um im Namen des Kunden Steuerrückerstattungen zu beantragen.

11.4. Für den Fall, dass die Bank dennoch bereit ist, bestimmte Rechte auszuüben oder bestimmte Pflichten zu erfüllen, die mit den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind, muss der Kunde der Bank Anweisungen gemäß den von der Bank festgelegten Bedingungen erteilen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist die Bank berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), nach eigenem Ermessen zum Zwecke der Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Kunden zu handeln, wie es die Bank mit angemessener Sorgfalt festlegt.

 

12. Ausführung von Aufträgen und Transaktionen in Bezug auf Digitale Vermögenswerte

12.1. Die Bank führt Aufträge zum Kauf, Verkauf, Staken und/oder Unstaken von Digitalen Vermögenswerten („Aufträge”) und Folgetransaktionen mit den Digitalen Vermögenswerten („Transaktionen“) in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und auf alleiniges Risiko des Kunden aus.

12.2. Die Bank behält sich das Recht vor, Aufträge, einschließlich Änderungs- oder Stornierungsanträge, abzulehnen, wenn dies nach Ansicht der Bank angemessen ist. Wenn die Bank feststellt, dass eine Anweisung unklar oder widersprüchlich ist, kann die Bank beschließen, sie nicht zu befolgen, bis sie sich vergewissert hat, dass die Unklarheit oder der Widerspruch ausgeräumt ist. Auf Verlangen wird der Kunde unverzüglich sämtliche von der Bank erbetenen Informationen und Unterstützungsleistungen erbringen, um den Widerspruch oder die Unklarheit zu klären oder auszuräumen. Die Bank kann die Ausführung von Anweisungen verweigern, von denen sie annimmt, dass sie gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder andere relevante Anforderungen verstoßen oder nicht zulässig sind, oder die dazu führen würden, dass die Bank ihre aufsichtsrechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt. Die Bank ist nicht verpflichtet anzugeben, aus welchen Gründen sie die Bearbeitung eines Auftrags ablehnt oder storniert.

12.3. Es gibt keinerlei Garantie oder Zusicherung, dass ein Sekundärmarkt für die Digitalen Vermögenswerte existiert oder in Zukunft existieren wird, und die Bank verpflichtet sich nicht, als Market Maker (oder in einer ähnlichen Funktion) in Bezug auf die Digitalen Vermögenswerte zu handeln. Obwohl die Bank sich bereit erklären kann, bestimmte Maklerdienste für die Digitalen Vermögenswerte zu erbringen, gibt es keine Garantie, dass der Kunde in der Lage sein wird, weitere Digitale Vermögenswerte über das System zu erwerben oder Digitale Vermögenswerte, die er über das System erworben hat, zu verkaufen. Zwar können Dritte und Börsen oder Märkte für Digitale Vermögenswerte Preise für die Digitalen Vermögenswerte notieren oder anbieten, die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, als Teil der Dienstleistung die Ausführung von Aufträgen mit solchen Dritten oder an solchen Börsen oder Märkten anzubieten.

12.4. Einzelheiten über die Art von Aufträgen, die für die Digitalen Vermögenswerte erteilt werden können, werden auf der Website der Bank und/oder im System veröffentlicht.

12.5. Transaktionen werden über das Handelssystem, auf dem Markt (unabhängig davon, ob der betreffende Markt speziell als solcher geregelt ist oder nicht) oder mit dem von der Bank nach eigenem Ermessen gewählten Kontrahenten ausgeführt.

12.6. Nimmt die Bank die Ausführung eines Auftrags an, ist sie berechtigt, einen Betrag auf dem Konto des Kunden zu belasten oder zu blocken, der zur Deckung des Kaufpreises dient, bis die Transaktion abgewickelt ist.

12.7. Die Abrechnung von Transaktionen mit den Digitalen Vermögenswerten kann länger dauern als der übliche Abwicklungszyklus von regulierten Wertpapierbörsen oder anderen Märkten und Handelseinrichtungen. Nach der Übermittlung eines Auftrags kann der Kunde diesen nur dann stornieren oder zurückziehen, wenn die Bank nach ihrem alleinigen Ermessen der Ansicht ist, dass eine solche Stornierung oder ein solcher Rückzug möglich ist und ihren oder den Interessen des Kunden und/oder dem Betrieb des Systems nicht abträglich ist.

12.8. Die Verpflichtung der Bank in Bezug auf Transaktionen setzt voraus, dass die Bank die betreffenden Gelder tatsächlich erhält, auch wenn die mit diesen Geldern oder Digitalen Vermögenswerten verbundenen Gutschriften oder Belastungen bereits vor der tatsächlichen Abrechnung auf dem Handelskonto des Kunden angezeigt wurden. Die Bank ist berechtigt, jederzeit Buchungen auf dem Handelskonto des Kunden zu stornieren, für die keine Abrechnung erfolgt ist oder noch erfolgen muss.

12.9. Die Fähigkeit der Bank, Transaktionen auszuführen, kann durch die Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte eingeschränkt sein. Insbesondere kann der Emittent vorübergehende oder dauerhafte Beschränkungen für die Übertragung von oder Transaktionen mit Digitalen Vermögenswerten festgelegt haben. Zu diesen Beschränkungen können „Whitelisting“-Verfahren gehören, bei denen nur Anleger, die bestimmte Prüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche/Know-Your-Customer-Prüfungen bestanden haben, in der Lage sind, Transaktionen durchzuführen. Zu den Beschränkungen können auch anfängliche „Blockierungen“oder vorübergehende „Einfrierungen“ gehören. Dem Kunden wird darüber hinaus empfohlen, die Angebotsunterlagen und andere für die Digitalen Vermögenswerte geltenden Bedingungen zu konsultieren, um sich über zusätzliche Beschränkungen zu informieren, die sich aus diesen Dokumenten und/oder Bedingungen ergeben können.

Sofern nicht anders in diesem Vertrag, auf dem System oder anderweitig mit dem Kunden vereinbart, werden Transaktionen mit Digitalen Vermögenswerten über den von der Bank nach eigenem Ermessen gewählten Ausführungskanal ausgeführt. Die Bank kann einen einzigen Orderausführungsweg pro digitalem Vermögenswert definieren, bei dem es sich, wie auf der Website der Bank veröffentlicht, um eine von Swissquote Bank AG betriebene Plattform oder einen anderen Liquiditätsanbieter handeln kann. Der Kunde anerkennt in diesem Zusammenhang, dass:

(a) die Bank ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen, wobei sie die Faktoren der bestmöglichen Ausführung wie Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Höhe des Auftrags, Art des Auftrags oder sonstige für die Ausführung des Auftrags relevante Erwägungen berücksichtigt, es sei denn, die Bank führt Aufträge über Digitale Guthaben aufgrund besonderer Anweisungen des Kunden aus;

(b) die Bank garantiert nicht, dass auf einem Auftragsausführungsweg, über den ein Auftrag weitergeleitet wird, genügend Liquidität vorhanden ist, auch wenn es sich bei diesem Weg um eine von Swissquote Bank AG oder einem anderen Liquiditätsanbieter betriebene Handelsplattform handelt; und

(c) wenn der Kunde vorübergehend oder dauerhaft von einer Handelsplattform, die durch Entscheidung des Betreibers einer solchen Handelsplattform als einziger Ausführungskanal dient, gesperrt, ausgeschlossen oder verbannt wird, der Kunde daran gehindert wird, über das System Käufe oder Verkäufe der relevanten Digitalen Vermögenswerte abzuschliessen.

7.10 Sofern die Bank die Ausführung eines Auftrags zum Kauf Digitaler Vermögenswerte annimmt, ist sie berechtigt, das Konto des Kunden mit einem Betrag zu belasten oder einen Betrag zu sperren, der den Kaufpreis deckt, bis die Transaktion abgerechnet ist.

 

13. Einschränkungen der Handelsmöglichkeiten

13.1. Die Bank kann dem Kunden Beschränkungen und Einschränkungen (die „Beschränkungen“) hinsichtlich des Handels mit Digitalen Vermögenswerten auferlegen, auch wenn solche Beschränkungen nicht durch die Bedingungen der Digitalen Vermögenswerte vorgesehen sind, insbesondere aufgrund dessen, dass die Bank gesetzliche und/oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen einhalten muss.

13.2. Sofern die Bank nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat, können die Beschränkungen alle oder einige der folgenden Einschränkungen der Fähigkeit des Kunden zum Handel mit den Digitalen Vermögenswerten beinhalten:
- Über das System erworbene Digitale Vermögenswerte können in der Regel nur über das System verkauft werden
- Über das System erworbene Digitale Vermögenswerte können in der Regel nicht auf eine vom Kunden kontrollierte DLA oder auf eine dritte Partei übertragen werden.
- Nicht über das System erworbene Digitale Vermögenswerte können in der Regel nicht auf das Handelskonto des Kunden bei der Bank übertragen werden.

 

14. Handhabung von „Hard Forks“ und ähnlichen Ereignissen

14.1. Jede Uneinigkeit zwischen den Beteiligten eines bestimmten Dezentralisierten Registers kann zu einer Aufteilung eines relevanten Digitalen Vermögenswerts in zwei oder mehr inkompatible Versionen führen (ein solches Ereignis nennt sich „Hard Fork“). Die Handhabung von Hard Forks und ähnlichen Ereignissen (einschließlich „Airdrops“ und anderen Zuteilungereignissen von Digitalen Vermögenswerten) ist aus rechtlicher und praktischer Sicht unsicher. Hard Forks können insbesondere dazu führen, dass die Digitalen Vermögenswerte dupliziert werden, d. h. eine Version der Digitalen Vermögenswerte verbleibt auf einer bestimmten Version des Dezentralisierten Registers, während die andere Version der Digitalen Vermögenswerte auf einer anderen Version desselben Dezentralisierten Registers gehandelt wird. In einem solchen Fall wird erwartet, dass der Emittent der Digitalen Vermögenswerte bestimmt, welche Version des Dezentralisierten Registers unterstützt wird. Die aktuelle Richtlinie der Bank in Bezug auf Hard Forks und ähnliche Ereignisse ist im System verfügbar und kann von Zeit zu Zeit ohne vorherige Ankündigung geändert und aktualisiert werden.

14.2. Die Bank kann auch unfähig sein (und ist nicht dazu verpflichtet), beide Versionen eines Dezentralisierten Registers zu unterstützen. Je nach Entscheid des Emittenten ist der Kunde möglicherweise nicht in der Lage, die Version der Digitalen Vermögenswerte anzufordern, die vom Emittenten unterstützt wird. Dies könnte zum vollständigen Wertverlust der Digitalen Vermögenswerte führen, die auf dem Handelskonto gehalten werden, da diese vom Emittenten nicht länger unterstützt werden. Die Bank bemüht sich nach besten Kräften, in Bezug auf eine Hard Fork oder ähnliche Ereignisse alle Vorkehrungen zu treffen, die sie für angemessen und wirtschaftlich vertretbar hält, um sicherzustellen, dass dem Kunden daraus keine nachteiligen Folgen entstehen. Dessen ungeachtet hat der Kunde keinen Anspruch gegenüber der Bank im Zusammenhang mit Hard Forks und ähnlichen Ereignissen.

14.3. Dritte können auch neue oder bestehende Digitale Vermögenswerte an verschiedene Beteiligte eines Verteilten Registers vergeben, manchmal kostenlos (ein Prozess, der als „Airdrop“ bezeichnet wird). Digitale Vermögenswerte aus Airdrops können böswilligen Code enthalten, mit betrügerischen oder unseriösen Projekten in Verbindung stehen oder aus anderen Gründen mit dem System unvereinbar sein. Die Bank entscheidet daher von Fall zu Fall über das Vorgehen und den Umgang mit Airdrops. Die Bank ist nicht verpflichtet, Digitale Vermögenswerte aus Airdrops zu unterstützen. Die Bank ist daher berechtigt, (i) Digitale Vermögenswerte aus Airdrops dem Handelskonto des Kunden nicht gutzuschreiben und/oder (ii) dem Kunden nicht die Möglichkeit anzubieten, Digitale Vermögenswerte aus Airdrops an eine Externe DLA zu übertragen. Der Kunde erkennt an, dass der Kunde aufgrund der oben genannten Einschränkungen möglicherweise nicht in der Lage ist, sich an Airdrops zu beteiligen oder davon zu profitieren.

14.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank möglicherweise nicht in der Lage ist, von einer Hard Fork oder ähnlichen Ereignissen (inkl. „Airdrops“ und anderen Zuteilungereignissen von Digitalen Vermögenswerten) zu profitieren. Die Bank wird auch möglicherweise nicht in der Lage sein (und ist nicht verpflichtet), beide Versionen eines Dezentralisierten Registers zu unterstützen. Je nach Entscheidung des Emittenten kann der Kunde die vom Emittenten unterstützte Version der Digitalen Vermögenswerte möglicherweise nicht in Anspruch nehmen. Dies könnte zum vollständigen Wertverlust der auf dem Handelskonto gehaltenen Digitalen Vermögenswerte führen, da diese von ihrem Emittenten nicht mehr unterstützt werden. Vorbehaltlich der Richtlinie der Bank in Bezug auf solche in Artikel 8.1 genannten Ereignisse wird sich die Bank nach besten Kräften bemühen, dafür zu sorgen, dass dem Kunden keine nachteiligen Folgen infolge einer Hard Fork entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Kunde keine Ansprüche gegenüber der Bank im Zusammenhang mit Hard Forks und ähnlichen Ereignissen. Vorbehaltlich der oben genannten Richtlinie der Bank in Bezug auf solche Ereignisse wird sich die Bank nach besten Kräften bemühen, alle wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen in Bezug auf eine Hard Fork oder ein ähnliches Ereignis zu ergreifen, die die Bank für angemessen hält.

14.5. Gegebenenfalls kann die Bank vom Kunden verlangen, dass er der Bank innerhalb einer bestimmten Frist Dokumente, Informationen und Anweisungen zur Verfügung stellt, um zu veranlassen, dass Digitale Vermögenswerte, die der Bank und/oder einem Unterverwahrer im Rahmen einer Hard Fork in Bezug auf die Position des Kunden in Digitalen Vermögenswerten zugewiesen wurden, auf alleiniges Risiko des Kunden an eine bestimmte DLA oder Börse übertragen werden.

 

15. Risikoallokation

15.1. Die Nutzung der Dienstleistung birgt erhebliche Risiken, die sich der Kunde vor dem Zugriff auf die Dienstleistung bewusst sein und akzeptieren muss. Durch die Nutzung der Dienstleistung akzeptiert der Kunde die Risiken, die in der Anlage- und Risikowarnung sowie im Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte, die auf der Website der Bank verfügbar sind (der „Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte“), beschrieben sind und die von Zeit zu Zeit aktualisiert oder ergänzt werden können. Der Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte ist diesem Vertrag beigefügt und bildet einen integralen Bestandteil dieses Vertrags.

15.2. Der Kunde trägt alle Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen von Digitalen Vermögenswerten, einschließlich des Kontrahentenrisikos (d. h., die Kreditwürdigkeit der Bank als Verwahrstelle und/oder die Kreditwürdigkeit eines etwaigen Unterverwahrers), das Risiko, dass der Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, das Wechselkursrisiko (abhängig von der Referenzwährung des Kunden und der Währung oder Kryptowährung, in der die Digitalen Vermögenswerte erworben werden können), alle im Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte beschriebenen Risiken sowie alle in der Anlage- und Risikowarnung beschriebenen Risiken, bezüglich derer der Kunde bestätigt, dass er sie erhalten, gelesen und verstanden hat.

15.3. Die Angebotsunterlagen können Angaben und Risikowarnungen zu den Digitalen Vermögenswerten oder den Emittenten enthalten. Solche Angaben und Risikowarnungen sind wichtig und sollten vom Kunden sorgfältig geprüft werden, bevor er in die Digitalen Vermögenswerte investiert. Durch die Beauftragung der Bank mit der Durchführung von Transaktionen im Rahmen des Vertrags sichert der Kunde zu, dass er alle mit diesen Transaktionen verbundenen Risiken, wie sie im Vertrag, in den Angebotsunterlagen und/oder im Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte beschrieben sind, verstanden und akzeptiert hat.

 

16. Kein Angebot und keine Beratung

16.1. Dem Kunden ist bekannt, dass der Bank die persönlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, nicht oder nur teilweise bekannt sind. Die Tatsache, dass die Bank der Ausführung einer Transaktion zustimmt, bedeutet nicht, dass die Bank diese Transaktion empfiehlt oder für den Kunden für angemessen oder geeignet hält. Die Bank prüft nicht die Angemessenheit und/oder Eignung der vom Kunden veranlassten Transaktionen. Die Bank bietet keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung an und sichert nicht zu, dass die Dienstleistung und/oder Digitalen Vermögenswerte für den Kunden geeignet und/oder angemessen sind. Die Anlageentscheidungen des Kunden beruhen ausschließlich auf seiner eigenen Einschätzung seiner finanziellen Situation und seiner Anlageziele sowie auf seiner eigenen persönlichen Interpretation der verfügbaren Informationen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für solche Entscheidungen und sollte vor der Entscheidung, in Digitale Vermögenswerte zu investieren, angemessene externe Rechts- und Finanzberatung einholen.

16.2. Der Kunde muss seine persönliche (insbesondere finanzielle und steuerliche) Situation, seine Risikotoleranz, seine Anlageziele und andere maßgebliche Umstände sorgfältig prüfen, um beurteilen zu können, ob der Kauf oder Verkauf Digitaler Vermögenswerte eine geeignete Anlage ist. Der Kunde wird nur in Vermögenswerte investieren, deren Verlust er sich leisten kann, ohne seinen Lebensstandard ändern zu müssen, und der Kunde wird die Nutzung der Dienstleistung einstellen, wenn seine persönliche Situation dies nicht mehr zulässt. Dem Kunden ist bewusst, dass er keine Transaktionen durchführen darf, wenn er eine regelmäßige oder sichere Rendite anstrebt. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, dass die Transaktionen nicht für Anlagestrategien geeignet sind, die einen Kapitalerhalt anstreben oder zum Ziel haben, und auf keinen Fall für Projekte wie z.B. Altersvorsorgeprojekte.

 

17. Beschränkungen und Einschränkungen

17.1. Kunden, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen ausländischen Vorschriften unterliegen, die den Zugang zur Dienstleistung verbieten oder einschränken, ist der Zugang zur Dienstleistung und deren Nutzung nicht gestattet. Ganz allgemein bietet die Bank die Dienstleistung nicht in Ländern oder Hoheitsgebieten an, in denen ein solches Angebot oder eine solche Verfügbarkeit als rechtswidrig angesehen würde oder anderweitig gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstossen würde, oder die von der Bank verlangen würden, den Vertrag zu ändern oder die Dienstleistung ganz oder teilweise zu modifizieren, oder die von der Bank verlangen würden, zusätzliche Anträge bei einer Regierungs-, Aufsichts- oder Rechtsbehörde einzureichen oder zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen (in jedem Fall ein „Ausgeschlossenes Land“). Die Bank bietet die Dienstleistung nicht für Kunden an, die ihren Wohnsitz in einem Ausgeschlossenen Land haben oder anderweitig den Gesetzen oder Vorschriften eines solchen Landes unterliegen. Die Bank überwacht nicht die Gesetze und Vorschriften im Wohnsitzland des Kunden und/oder in dem Land, von dem aus der Kunde auf die Dienstleistung zugreift, und es liegt in der Verantwortung des Kunden, diese Gesetze und Vorschriften vor der Nutzung der Dienstleistung einzuhalten und die Bank darüber zu informieren, ob es sich bei diesem Land um ein Ausgeschlossenes Land handelt.

17.2. Im Falle einer Marktstörung oder eines Ereignisses höherer Gewalt kann die Bank den Zugang zur Dienstleistung aussetzen oder den Kunden daran hindern, irgendwelche Aktionen über die Dienstleistung auszuführen. Dem Kunden ist bewusst, dass die geltenden Marktsätze nach einem solchen Ereignis erheblich von den vor einem solchen Ereignis verfügbaren Sätzen abweichen können. Wenn der Kunde im Rahmen einer Transaktion einen von der Bank zur Verfügung gestellten Preis akzeptiert hat, der falsch war, behält sich die Bank das Recht vor, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen und die Transaktion des Kunden entsprechend zu revidieren (einschliesslich der Berechnung des korrekten Preises) oder die Transaktion zu stornieren und den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten, und kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde akzeptiert hiermit eine eventuelle Korrektur des Preises, wenn die Bank eine Korrektur unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Fehlers gültigen Preises vorgenommen hat. Ein falscher Preis kann von der Bank insbesondere im Falle von Marktstörungen oder Ereignissen höherer Gewalt korrigiert werden, einschliesslich aussergewöhnlicher Situationen, die ausserhalb der Kontrolle der Bank liegen, wie z. B. fehlende Liquidität, sehr hohe Volatilität, Fehler in den von einem Liquiditätsgeber bereitgestellten Feeds und/oder fehlerhafte Informationen, die von Dritten bereitgestellt werden.

 

18. Haftungsausschluss und Schadloshaltung

18.1. Jegliche Haftung der Bank für Verluste oder Schäden jeglicher Art, ob direkt oder indirekt, wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, einschließlich aller Verluste oder Schäden, die infolge (i) des Zugriffs auf das System oder die Website der Bank, (ii) der Nutzung der im System oder auf der Website der Bank verfügbaren Informationen und Dienstleistungen entstehen, (iii) der Unmöglichkeit, auf Informationen oder Dienstleistungen, die im System oder auf der Website verfügbar sind, zuzugreifen oder diese zu nutzen, (iv) der Nichtverfügbarkeit von Preisen in Bezug auf Digitale Vermögenswerte oder des unangemessenen Charakters bestimmter Preise, (v) Fehlern oder Fehlfunktionen von Systemen, Hardware oder Software Dritter, (vi) der Nichtausführung, teilweisen oder verspäteten Ausführung von Transaktionen und/oder (vii) jeglichem Schadensereignis und/ oder Situationen höherer Gewalt.

18.2. Bei Nichtverfügbarkeit des Systems (z. B. aufgrund technischer Probleme) hat der Kunde geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, z. B. durch Anruf bei der Kundenbetreuung der Bank.

18.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und verpflichtet sich, die Bank von jeglicher Haftung, Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen (einschliesslich angemessener Anwaltsgebühren) schadlos zu halten, die der Bank infolge ihrer Handlungen bei der Ausführung eines vom Kunden erhaltenen Auftrags entstehen oder die sie erleidet, insbesondere infolge von:

(a) Verletzungen einer der Zusicherungen und/oder Garantien (insbesondere gemäß des Vertrags und/oder den Angebotsunterlagen) durch den Kunden, oder

(b) Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten des Kunden.

18.4. Andere Bestimmungen dieser Besonderen Bedingungen oder des Artikels 11 der Allgemeinen Bedingungen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt und werden durch diese nicht eingeschränkt.

 

19. Änderungen der Dienstleistungen

19.1. Unbeschadet der übrigen Bedingungen dieser Besonderen Bedingungen kann die Bank jederzeit den Umfang der Dienstleistung ändern und/oder die Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung bzw. den Zugang zu dieser festlegen, wie z. B.:
- Mindest- und Höchstvolumen,
- maximale Anzahl von Aufträgen,
- maximale Anzahl von Transaktionen.

 

20. Sonstiges

20.1. Die Bank kann die Bedingungen dieser Besondern Bedingungen jederzeit mit angemessener Frist ändern.

20.2 Bei Einstellung der Dienstleistung und/oder bei Einstellung bestimmter Digitaler Vermögenswerte und/oder bei Beendigung des Vertrags aus irgendeinem Grund gemäß den Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank und/oder auf Wunsch des Kunden, sein Handelskonto zu schliessen, muss der Kunde alle Digitalen Vermögenswerte auf dem Handelskonto innerhalb der entsprechenden Frist verkaufen. Für den Fall, dass der Kunde die Digitalen Vermögenswerte auf dem Handelskonto nicht innerhalb der entsprechenden Frist verkauft, ist die Bank berechtigt, diese Digitalen Vermögenswerte im Namen des Kunden nach eigenem Ermessen (in gutem Glauben) zu verkaufen.

20.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich Luxemburger Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das Grossherzogtum Luxemburg. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden vor den zuständigen Gerichten am Wohnsitz des Kunden oder jeder anderen zuständigen Behörde zu verklagen, wobei ausschließlich Luxemburger Recht anwendbar ist.

Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte

Der Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte beschreibt bestimmte Risiken, die mit der Dienstleistung und den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind, legt aber nicht alle mit der Anlage in digitale Vermögenswerte und/oder der Nutzung der Dienstleistung verbundenen Risiken offen oder erklärt sie. Möglicherweise gibt es weitere Risiken, die nicht in den Besonderen Bedingungen oder im Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte vorhergesehen oder genannt werden, , einschließlich, aber nicht beschränkt auf, der Commission de Surveillance du Secteur Financier, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), wie nachstehend aufgeführt:

- Verbraucherwarnung der.ESMA, EBA und EIOPA vor den Risiken virtueller Währungen4
- Warnung der EBA bezüglich virtueller Währungen5
- Warnung der CSSF bezüglich virtueller Währungen6
- Konsumentenleitfaden zu virtuellen Vermögenswerten7

Die Bank empfiehlt dem Kunden dringend, professionellen Rat einzuholen, bevor er Anlageentscheide trifft.

EU-Finanzaufsichtsbehörden warnen Verbraucher vor den Risiken von Krypto-Assets
Krypto-Assets: ESAs erinnern Verbraucher an Risiken
Warnung vor virtuellen Währungen
Konsumentenleitfaden zu virtuellen Vermögenswerten

 

1. Aufnahme durch Verweis

1. Aufnahme durch Verweis 1.1. Alle Risikohinweise und ähnliche Haftungsausschlüsse, die in den Angebotsunterlagen dargelegt sind, werden durch den Verweis darauf in diesen Vertrag aufgenommen.

1.2. Groß geschriebene und nicht anderweitig definierte Begriffe in diesem Risikohinweis betreffend Digitale Vermögenswerte haben die ihnen in den Besonderen Bedingungen oder Allgemeinen Bedingungen zugeschriebene Bedeutung./p>

 

2. Risikoprofil der Digitalen Vermögenswerte

2.1. Digitale Vermögenswerte umfassen möglicherweise eine große Anzahl finanzieller und nichtfinanzieller Rechte, Ansprüche und/ oder Vermögenswerte, einschließlich Rechte und Pflichten, die meistens nicht in (herkömmlichen) Finanzmarktinstrumenten wie Aktien und Anleihen zu finden sind. Anleger, die vorhaben, Digitale Vermögenswerte zu erwerben, müssen die Rechte und Pflichten, mit denen die Digitalen Vermögenswerte ausgestattet sind, sorgfältig prüfen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen.

2.2. Digitale Vermögenswerte können beispielsweise ihren Inhabern das Recht verleihen, die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Zugang zu einer Plattform) zu fordern oder als Zahlungsmittel dienen. Der Marktwert Digitaler Vermögenswerte kann deshalb sehr schwierig einzuschätzen sein und letztlich sehr viel niedriger ausfallen als erwartet. Dies ist insbesondere der Fall bei Digitalen Vermögenswerten, die einen Anspruch auf die Bereitstellung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen verleihen, da viele Anleger, welche in diese Digitalen Vermögenswerte investieren, die Güter oder Dienstleistungen nicht benötigen und die Digitalen Vermögenswerte nur mit der Erwartung kaufen, sie wieder mit Gewinn verkaufen zu können.

2.3. Der Wert Digitaler Vermögenswerte soll sich hauptsächlich aus den Rechten, mit denen sie ausgestattet sind, ergeben. Da der Kunde eventuell nicht in der Lage ist, diese Rechte auszuüben, zieht er möglicherweise kaum Nutzen aus den Digitalen Vermögenswerten, solange er sie über die Bank hält. Der Kunde kann insbesondere nicht in der Lage sein, Chancen zu ergreifen, z. B. die Digitalen Vermögenswerte zurückzugeben und/oder für Produkte und/oder vom Emittenten oder Dritten angebotene Dienstleistungen zu bezahlen

2.4. Ferner hängen die technischen Funktionen eines Digitalen Vermögenswerts (z. B. die Fähigkeit, sie zu übertragen, neue Digitale Vermögenswerte zu schaffen, die Anzahl der Dezimalstellen, bis zu denen die Digitalen Vermögenswerte gehandelt werden dürfen usw.) vom Smart Contract für den massgeblichen Digitalen Vermögenswert ab. Smart Contracts sind nichttriviale Quellcodeteile und ihre Interaktionen mit dem massgeblichen dezentralisierten Registernetzwerk sind komplex. Die Anleger sollten die Funktionsweise der massgeblichen Smart Contracts prüfen und sich vergewissern, dass sie sie verstehen, bevor sie in einen bestimmten Digitalen Vermögenswert investieren.

2.5. Es besteht keine Gewähr, dass Smart Contracts oder sogar die dezentralisierten Registernetzwerke, in denen sie laufen, frei von Programmfehlern sind und den gemäß den Erwartungen des Emittenten der Digitalen Vermögenswerte oder der Investoren funktionieren. Zudem kann der Emittent eines Digitalen Vermögenswerts sich die Möglichkeit vorbehalten, den Code des Smart Contracts jederzeit zu ändern. Je nach den Rechten und Pflichten, mit denen die Digitalen Vermögenswerte ausgestattet sind, können die Emittenten ihre Digitalen Vermögenswerte nach eigenem Ermessen verwalten und sie durch andere Nachweisformen oder zum Beispiel durch Papierzertifikate ersetzen. Die Bank ist keineswegs verpflichtet, Depotdienstleistungen betreffend den Digitalen Vermögenswerten, Papierzertifikate oder einen anderen Ersatz für die Digitalen Vermögenswerte bereitzustellen.

 

3. Status der Emittenten: beschränkte Offenlegung und Regulierung

3.1. Die Digitalen Vermögenswerte sind möglicherweise nicht an einer Börse notiert, und es kann folglich sein, dass ihr Emittent deshalb nicht dem gleichen Reglement unterstellt ist, das für börsennotierte Unternehmen gilt. Für Emittenten Digitaler Vermögenswerte gelten möglicherweise die wichtigen Regeln nicht, die den Schutz der Anleger bezwecken. Insbesondere sind Emittenten möglicherweise nicht verpflichtet:
- ihre Finanzabschlüsse gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen,
- Quartals- oder Halbjahresberichte zu veröffentlichen,
- die Öffentlichkeit zu unterrichten, sobald Ereignisse eintreten, die den Preis der Digitalen Vermögenswerte beeinflussen könnten, und
- Geschäfte der Unternehmens-Insider (z. B. Mitglieder der gehobenen Geschäftsführung des Emittenten) offenzulegen

3.2. Da Digitale Vermögenswerte möglicherweise nicht zum Handel an einer regulierten Börse bzw. einem multilateralen oder organisierten Handelssystem zugelassen sind, gelten die Vorschriften hinsichtlich Insidergeschäften und Marktmanipulation eventuell nicht für die Digitalen Vermögenswerte. Aus diesem Grund könnte der Markt für Digitale Vermögenswerte (sollte sich ein solcher Markt für Digitale Vermögenswerte herausbilden) anfälliger für Betrug oder Insidergeschäfte sein. Aufgrund der fehlenden Regulierung hinsichtlich der Transparenz der Kosten und des Preisbildungsprozesses besteht ein Risiko der Preismanipulation. Folglich ist aufgrund des Nichtvorhandenseins solcher Regeln und einer mangelhaften Überwachung des Preisbildungsprozesses eine faire und gleiche Behandlung der Informationen, die für die verschiedenen Teilnehmer bereitgestellt werden, gegebenenfalls nicht sichergestellt, und Anleger laufen Gefahr, Digitale Vermögenswerte nicht zu einem fairen Preis handeln zu können.

3.3. Die den Anlegern bereitgestellten Informationen, beispielsweise in Angebotsunterlagen und damit verbundenen Quellen, können unvollständig oder schwer verständlich sein, und möglicherweise spiegeln sie nicht alle Risiken wider, die mit den Digitalen Vermögenswerten verbunden sind.

 

4. Risiken in Verbindung mit Staking

4.1. Jedes Verteilte Register hat seine eigenen Regeln und Protokolle zur Validierung von Transaktionen und Operationen. Diese Regeln und Protokolle können Mechanismen umfassen, die als „Staking“ oder mit ähnlichem Wortlaut beschrieben werden. Obwohl solche Mechanismen in der Regel zum Gegenstand haben, dass Nutzer eines Verteilten Registers an der Validierung von Transaktionen beteiligt sind, indem sie ihren Anteil (Stake) an der Kryptowährung des Verteilten Registers nachweisen, gibt es kein einheitliches Konzept des „Staking“. Abhängig vom Verteilten Register kann die Teilnahme an Validierungsmechanismen dazu führen, dass die relevanten Digitalen Vermögenswerte für einen Mindestzeitraum gesperrt und/oder in einen bestimmten Smart-Vertrag übertragen werden. Die Bank bietet keine Beratung zu Validierungsmechanismen von Verteilten Registern an und hat nicht überprüft, ob diese Mechanismen sicher sind oder ordnungsgemäss funktionieren. Der Kunde trägt das Risiko, dass diese Mechanismen beeinträchtigt werden oder nicht ordnungsgemäss funktionieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die vom Kunden als notwendig oder angemessen erachteten Überprüfungen der Validierungsmechanismen der Verteilten Register zu verstehen und durchzuführen.

durchzuführen. 4.2. Wenn der Kunde die Bank anweist, Digitale Vermögenswerte bei einem bestimmten Unterverwahrer zu Staken, wird die Bank auf dieser Grundlage - in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden - den betreffenden Unterverwahrer anweisen, alle Massnahmen zu ergreifen, die der Unterverwahrer für notwendig hält, um die Digitalen Vermögenswerte des Kunden zu Staken. Unterverwahrer (einschliesslich von ihnen ernannte Dritte, wie Delegierte, Verwahrer und/oder Validatoren) dürfen nicht in der Jurisdiktion, in der sie tätig sind, reguliert werden. Die Bank fungiert nur als Intermediär und kontrolliert nicht, wie der Unterverwahrer die entsprechenden Digitalen Vermögenswerte nutzt, einschliesslich der Frage, ob diese Digitalen Vermögenswerte tatsächlich an Validierungsmechanismen teilnehmen oder ob die Digitalen Vermögenswerte an Dritte übertragen, gesperrt, in einen Pool oder Smart Contract einbezogen oder anderweitig veräussert wurden. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, jeden Unterverwahrer, zu dessen Nutzung der Kunde die Bank anweist, sowie die Staking-Dienstleistungen des Unterverwahrers seiner eigenen Due-Diligence-Prüfung zu unterziehen.

4.3. Der Kunde trägt das Risiko, dass Unterverwahrer (und ihre Delegierten oder Unterverwahrer) nicht in der Lage sind, Digitale Vermögenswerte, die gestaked wurden, zu Unstaken oder anderweitig zurückzugeben. In diesem Zusammenhang trägt der Kunde das Risiko, dass Digitale Vermögenswerte, zu deren Staking der Kunde sich entschieden hat, verloren gehen oder beeinträchtigt werden, einschliesslich aufgrund von Handlungen der Unterverwahrer. Gestakte Digitale Vermögenswerte können unter bestimmten Umständen und in bestimmten Verteilten Registern so genannten „Slashing“-Strafen unterliegen, was dazu führen kann, dass die Digitalen Vermögenswerte vernichtet oder „verbrannt“ werden. Diese Sanktionen können beispielsweise verhängt werden, wenn sie verwendet werden, um Transaktionen und andere Operationen in einer Weise zu validieren, die gegen die Regeln und Protokolle des entsprechenden Verteilten Registers verstösst. Der Kunde sollte erwarten, dass Unterverwahrer ihre Dienstleistungen „wie besehen“ erbringen und jegliche Haftung abgelehnt haben, falls sie nicht in der Lage sind, Digitale Vermögenswerte zu Unstaken oder anderweitig an die Bank zurückzugeben. Wenn ein Unterverwahrer beispielsweise nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte des Kunden an die Bank zurückzugeben, hat die Bank daher gegebenenfalls keinen gültigen Anspruch auf Rückgabe dieser Digitalen Vermögenswerte (und ist daher gegebenenfalls nicht in der Lage, diesen Anspruch an den Kunden abzutreten).

4.4. Wenn der Kunde die Bank anweist, Digitale Vermögenswerte über einen bestimmten Unterverwahrer zu Staken, anerkennt der Kunde, dass die Bank sich nicht verpflichtet, Due-Diligence-Prüfungen über die Leistungen von Unterverwahrern (einschliesslich von ihr beauftragter Dritter, wie Delegierte, Verwahrer und/oder Validatoren) in Bezug auf Staking durchzuführen. Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, zu überwachen oder anderweitig zu überprüfen, wie diese Unterverwahrer die von der Bank in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden übermittelten Anweisungen umsetzen.

4.5. Es gibt keine Garantie dafür, dass der Kunde eine Prämie in Bezug auf gestakte Digitale Vermögenswerte erhält. Die Prämien hängen von einer Reihe von Faktoren ab, die ausserhalb der Kontrolle der Bank liegen und für die die Bank keine Verantwortung übernimmt. Es kann z. B. eine (möglicherweise erhebliche) Verzögerung geben zwischen dem Moment, an dem der Kunde eine Anweisung zum Staking Digitaler Vermögenswerte übermittelt, und dem Zeitpunkt, an dem diese Digitalen Vermögenswerte tatsächlich an den Validierungsmechanismen des entsprechenden Verteilten Registers teilnehmen. Darüber hinaus können Prämien durch die Menge der bei einem bestimmten Validator Gestakten Digitalen Vermögenswerte (oder gleichwertige Funktionen in einem bestimmten Verteilten Register), den Zeitpunkt des Staking und eine Reihe anderer Faktoren beeinflusst werden. Der Kunde erkennt daher an, dass der Kunde durch das Staking seiner Digitalen Vermögenswerte (a) die Kontrolle über diese Digitalen Vermögenswerte für einen möglicherweise längeren Zeitraum aufgibt und (b) das Risiko trägt, dass ein Unterverwahrer nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte zu unstaken oder anderweitig zurückzugeben, ohne die Gewissheit, dass eine Prämie verfügbar sein und letztlich tatsächlich auf Rechnung des Kunden an die Bank übertragen wird.

4.6. Die steuerliche Behandlung des Staking und der Prämien kann in einigen Ländern mit Unsicherheiten verbunden sein. Der Kunde ist allein für die Beurteilung der steuerlichen Folgen des Staking seiner Digitalen Vermögenswerte und für die Einhaltung der geltenden Steuergesetze und -praxis verantwortlich.

 

5. Risiken im Zusammenhang mit der Leihe digitaler Vermögenswerte

5.1 Wenn der Kunde der Leihe von digitalen Vermögenswerten zustimmt, trägt er das Risiko, dass die Entleiher nicht in der Lage sind, die geliehenen digitalen Vermögenswerte zurückzugeben. In dieser Hinsicht trägt der Kunde das Risiko, dass digitale Vermögenswerte, die der Kunde zu verleihen beschlossen hat, verloren gehen oder gefährdet werden, auch aufgrund von Handlungen der Leihnehmer. Der Kunde sollte davon ausgehen, dass die Entleiher ihre Dienste auf einer " as is"-Basis erbringen und jegliche Haftung für den Fall abgelehnt haben, dass sie nicht in der Lage sind, digitale Vermögenswerte an den Kunden zurückzugeben. Wenn ein Entleiher beispielsweise nicht in der Lage ist, die digitalen Vermögenswerte des Kunden zurückzugeben, hat die Bank daher möglicherweise keinen gültigen Anspruch auf die Rückgabe dieser digitalen Vermögenswerte (und kann diesen Anspruch daher möglicherweise nicht an den Kunden abtreten). Verlangt der Kunde die Rückgabe geliehener digitaler Vermögenswerte, so erfordert diese Rückgabe eine mindestens 12 Stunden. Aus rechtlicher Sicht überträgt der Kunde während der Leihfrist das rechtliche Eigentum der digitalen Vermögenswerte, der Kunde erwirbt jedoch einen Rechtsanspruch auf die von der Bank für den Kunden gehaltenen Sicherheiten. Die Bank stellt sicher, dass ausreichend Sicherheiten einer bestimmten Qualität vorhanden sind. Die Sicherheiten sind in der Regel liquide und leicht verkäuflich; gängige Formen von Sicherheiten sind Bargeld oder Finanzinstrumente. Die Sicherheiten werden täglich abgeglichen, um sicherzustellen, dass sie mindestens 100 % des Wertes der verliehenen digitalen Vermögenswerte ausmachen. Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz der Bank oder in anderen Fällen, in denen die Bank oder der Endkreditnehmer nicht in der Lage ist, die digitalen Vermögenswerte zurückzugeben, kann der Kunde die im Namen und auf Rechnung der Bank gehaltenen Sicherheiten einfordern

5.2 Für die Dauer der Leihe kann der Kunde möglicherweise keine Eigentumsrechte an den verliehenen digitalen Vermögenswerten ausüben oder andere Formen von Vergütungen erhalten, z. B. Airdrops.5.3 Unabhängig davon, ob die digitalen Vermögenswerte verliehen werden oder nicht, ist der Kunde immer einem Kursrisiko bei den digitalen Vermögenswerten ausgesetzt. Der Wert von digitalen Vermögenswerten kann extrem volatil und unvorhersehbar sein und in Verbindung mit den inhärenten Schwierigkeiten, digitale Vermögenswerte zuverlässig zu bewerten, in kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn diese digitalen Vermögenswerte ausgeliehen werden.5.4 Im Falle des Ausfalls oder der Liquidation einer Gegenpartei bei einem Leihgeschäft mit digitalen Vermögenswerten können mehrere Risiken entstehen. Dazu gehören (i) der Wert der Sicherheiten kann nach dem Ausfall eines Kreditnehmers negativ mit dem Wert der verliehenen digitalen Vermögenswerte korreliert sein. In einem solchen Fall kann der Wert der Sicherheiten geringer sein als der Wert, der erforderlich ist, um den vollen Wert der verliehenen digitalen Vermögenswerte wiederzuerlangen. (ii) die Liquidität der Sicherheiten reicht möglicherweise nicht aus, um der Bank zu ermöglichen, den vollen Wert der verliehenen digitalen Vermögenswerte wiederzuerlangen.

5.5 Die Bank bewertet nicht die Angemessenheit oder Eignung der Ausleihe digitaler Vermögenswerte für den Kunden.

 

6. Bewertungsprobleme | Volatilität | Keine oder beschränkte Liquidität

6.1. Der Wert der Digitalen Vermögenswerte kann sich (sogar im Zeitraum eines Tages) signifikant ändern. Die Kursbewegungen der Digitalen Vermögenswerte können unvorhersehbar sein.

6.2. Während die Volatilität des Werts der Digitalen Vermögenswerte hoch ist (bzw. als hoch wahrgenommen wird), können unter anderem technologische Änderungen und Fortschritte, Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe die Volatilität weiter steigern – und somit das Potential für Anlagegewinne und -verluste erhöhen. Im Gegensatz zu anderen Finanzinstrumenten, Währungen oder Rohstoffen, etwa Gold, bestehen für Digitale Vermögenswerte keine historischen Aufzeichnungen, die als Richtschnur dienen könnten, ob aktuelle Volatilitätsebenen typisch oder atypisch ist. In jedem Fall ist die frühere Wertentwicklung kein Hinweis auf und keine Garantie für die zukünftige Wertentwicklung

6.3. Investitionen in Digitale Vermögenswerte gelten als hochspekulative Anlagen. Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen unterliegen hoher Volatilität, d. h. der Preis Digitaler Vermögenswerte oder Kryptowährungen kann an irgendeinem Tag schnell sinken oder steigen. Die Bewegungen der Märkte für Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen sind unvorhersehbar. Der Kunde anerkennt, dass Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen nicht von Behörden oder Institutionen wie Zentralbanken beaufsichtigt werden und es daher keine Behörde oder Institution gibt, die eingreifen kann, um den Wert der Digitalen Vermögenswerte oder Kryptowährungen zu stabilisieren und/oder irrationale Preisentwicklungen zu verhindern oder zu mindern. Darüber hinaus sind digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen allgemein nicht von Währungen, die von einer Regierung ausgegeben werden, oder von physischen Rohstoffen oder Edelmetallen abgesichert, und ihr Wert basiert daher hauptsächlich auf dem Vertrauen, das Eigentümer und Nutzer in Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen setzen. Bei dem Kauf oder Verkauf Digitaler Vermögenswerte besteht das Risiko eines erheblichen oder totalen Verlusts. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass er auf eigene Gefahr auf die Dienstleistung zugreift und diese nutzt.

6.4. Anlagen in Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen sind anfällig für irrationale Blasen oder Vertrauensverlust, welche zu einem Zusammenbruch der Nachfrage im Verhältnis zum Angebot führen könnten, z. B. wegen unerwarteter, von Softwareentwicklern oder anderen eingeführter Änderungen, eines staatlichen Eingriffs, der Schaffung überlegener Alternativwährungen oder einer deflationären oder inflationären Spirale. Das Vertrauen könnte auch aufgrund technischer Probleme zusammenbrechen, etwa wenn wesentliche Mengen Digitaler Vermögenswerte abhandenkommen oder gestohlen werden oder wenn Hacker oder Staaten in der Lage sind, die Abwicklung von Transaktionen zu verhindern.

6.5. Der Markt für die massgeblichen Digitalen Vermögenswerte kann zeitweise wenig liquide bis illiquide sein. Die dem Kunden von der Bank über das System zum Kauf oder Verkauf von Digitalen Vermögenswerten zur Verfügung gestellten Preise basieren auf den Feeds eines oder mehrerer Liquiditätsgeber. Es ist möglich, dass ein einziger Liquiditätsgeber die einzige Liquiditätsquelle für den Handel Digitaler Vermögenswerte über das System ist, was zu einem höheren Illiquiditätsrisiko führt. In dem Fall, dass die Bank zu einer bestimmten Zeit oder dauerhaft nicht in der Lage ist, Digitale Vermögenswerte zu handeln (sofern die Bank keinen geeigneten Markt, Handelsplatz oder Kontrahenten für den Handel mit Digitalen Vermögenswerten gefunden hat), ist der Kunde nicht in der Lage, Digitale Vermögenswerte zu kaufen oder zu verkaufen. Darüber hinaus kann eine geringere Liquidität zu sehr schnellen und hektischen Preisbewegungen, zu weiteren Spannen und/oder zu höheren Ablehnungsraten führen. Unter gewissen Marktbedingungen kann es für den Kunden schwierig oder unmöglich sein, eine Position zu liquidieren. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn der Markt nicht liquide genug und die Bank folglich nicht fähig ist, (a) dem Kunden Preise für den Kauf oder Verkauf von Digitalen Vermögenswerten anzugeben und/ oder (b) Aufträge oder Transaktionen auszuführen. Die Fähigkeit des Kunden, Digitale Vermögenswerte zu kaufen und zu verkaufen sowie die Preise der Digitalen Vermögenswerte zu vergleichen, kann folglich beschränkt sein.

 

7. Gegenseitige Abhängigkeit von Kryptowährungen | Technologische Risiken

7.1. Digitale Vermögenswerte sind Instrumente, die über die Technologie der Dezentralisierten Register aufgezeichnet und übertragen werden. Der Kauf Digitaler Vermögenswerte und deren Übertragung in einem Dezentralisierten Register kann Gebühren unterliegen, die in Kryptowährungen zu bezahlen sind. Digitale Vermögenswerte stehen deshalb in der Regel in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis mit Kryptowährungen.

7.2. Die Technologie der Dezentralisierten Register, auf welcher die Digitalen Vermögenswerte und Kryptowährungen beruhen, befindet sich erst im Anfangsstadium. Die besten Praktiken sind noch zu bestimmen und umzusetzen. Es ist wahrscheinlich, dass die Technologie der Dezentralisierten Register in der Zukunft einen wesentlichen Wandel erfahren wird. Technologische Fortschritte in Kryptographie, Code-Brechen („Code-Breaking“) oder Quantencomputer usw. können eine Gefahr für die Sicherheit von Digitalen Vermögenswerten und Kryptowährungen darstellen. Zudem könnten alternative Technologien für bestimmte Kryptowährungen erstellt werden, wodurch die massgebliche Kryptowährung weniger relevant oder hinfällig würde. Wenn die Digitalen Vermögenswerte in einem Dezentralisierten Register gehandelt werden, das weniger massgeblich oder hinfällig wird, hätte diese Entwicklung negative Auswirkungen auf die Preise und die Liquidität der Digitalen Vermögenswerte.

7.3. Die Funktionsweise der Digitalen Vermögenswerte und Kryptowährungen beruht auf Open-Source-Software. Die Entwickler dieser Open-Source-Software sind nicht von der Bank oder den Unterverwahrern beschäftigt oder werden auch nicht von ihnen kontrolliert. Die Entwickler können Schwachpunkte und Programmierfehler in die Open- Source-Software einfügen oder können die Entwicklung der Open-Source-Software einstellen (potenziell in einem kritischen Stadium, wenn ein SicherheitsUpdate nötig ist), wodurch die Digitalen Vermögenswerte oder Kryptowährungen eventuell Schwachpunkten, Programmierfehlern und der Gefahren von Betrug, Diebstahl und Cyberangriffen ausgesetzt sind.

7.4. Dezentralisierte Registernetzwerke haben in den letzten Jahren einen Anstieg der Transaktionen verzeichnet. Eine wachsende Anzahl von Transaktionen verbunden mit der Unfähigkeit, die Technologie der Dezentralisierten Register zu ändern, können in einer verlangsamten Verarbeitungszeit der Transaktionen resultieren (potenziell Tage, um eine Transaktion mit Digitalen Vermögenswerten zu überprüfen) und/oder die Transaktionsgebühren, die den sogenannten „Minern" oder „Validierer" von Kryptowährungen für die Realisierung der Verarbeitung der Transaktionen mit Digitalen Vermögenswerten gezahlt werden, deutlich erhöhen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beschränken, Transaktionen zu bearbeiten, und zu einer Erhöhung der Gebühren führen.

7.5. Da es keine zentrale Stelle (z. B. Zentralbank oder staatliche Behörde) zur Beaufsichtigung der Entwicklung der Technologie der Dezentralisierten Register gibt, beruhen die Funktionsfähigkeit der Dezentralisierten Register und die weitere Verbesserung dieser Funktionsfähigkeit (z. B. die Fähigkeit zur Erhöhung der Transaktionsanzahl, der Reduzierung der Bearbeitungszeit, der Senkung der Transaktionsgebühren, der Implementierung von Sicherheitsupdates) auf der Zusammenarbeit und dem Konsens verschiedener Akteure, unter anderem der Entwickler, welche die Open-Source-Software hinsichtlich der Kryptowährungen verbessern, oder sogenannter „Miner“, welche die Bearbeitung von Transaktionen er realisieren. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Akteuren kann eine Hard Fork verursachen. Hard Forks können zur Instabilität einer bestimmten Version eines massgeblichen Dezentralisierten Registers führen. Ferner können Hard Forks oder drohende Hard Forks die Etablierung Digitaler Vermögenswerte als tragbare Alternative zum herkömmlichen Handel mit Vermögenswerten verhindern. Hard Forks oder drohende Hard Forks können die Fähigkeit der Bank, Transaktionen zu bearbeiten, beschränken und die Gebühren erhöhen.

7.6. Die besonderen Eigenschaften Digitaler Vermögenswerte (z. B. existieren sie lediglich virtuell in einem Computernetzwerk, Transaktionen in Digitalen Vermögenswerten können üblicherweise nicht rückgängig gemacht werden und werden größtenteils anonym getätigt) machen sie zu einem attraktivem Ziel für Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe. Es wurden verschiedene Taktiken entwickelt (oder Schwächen identifiziert), um Digitale Vermögenswerte zu stehlen oder um die ihnen zugrundeliegende Technologie der Dezentralisierten Register zu stören, einschließlich zum Beispiel der „51% Angriff“, bei dem Personen mit böswilliger Absicht die Kontrolle über ein massgebliches Dezentralisiertes Registernetzwerk übernehmen können, indem sie 51 Prozent der Rechenleistung in dem massgeblichen Dezentralisierten Registernetzwerk bereitstellen, oder der „Denial-of-Service-Angriff“, bei dem Personen mit böswilliger Absicht versuchen, die Ressourcen des massgeblichen Dezentralisierten Registernetzwerks zum Erliegen zu bringen, indem sie es mit Anfragen überlasten. Der Kunde ist Betrug, Diebstahl und Cyberangriffen aus den folgenden Gründen unmittelbar ausgesetzt: (i) jeder öffentlichkeitswirksame Verlust als Folge eines solchen Ereignisses (z. B. Insolvenz der damals größten Bitcoin Börse Mt. Gox im Februar 2014) kann Zweifel an der langfristigen Zukunft Digitaler Vermögenswerte schüren und möglicherweise die Etablierung Digitaler Vermögenswerte als anerkanntes Mittel zur Darstellung von Vermögenswerten verhindern, und kann die Volatilität und Illiquidität der massgeblichen Digitalen Vermögenswerte steigern; (ii) ausschließlich der Kunde trägt den aus einem Verlustereignis resultierenden Schaden.

7.7. Digitale Vermögenswerte und Kryptowährungen bestehen nur virtuell auf einem Computernetzwerk und haben keine physische Entsprechung. Die Bewertung Digitaler Vermögenswerte ist schwierig, da der Wert von den Erwartungen und dem Vertrauen abhängt, dass Kryptowährungen in Zukunft für Zahlungen und als Tauschmittel benutzt werden können. Unter anderem können anhaltend hohe Volatilität, der technologische Wandel und Fortschritt, Betrug, Diebstahl und Cyberangriffe sowie aufsichtsrechtliche Änderungen die Etablierung der Kryptowährungen als anerkanntes, langfristiges Tauschmittel verhindern und Kryptowährungen potentiell wertlos machen. Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Digitalen Vermögenswerten und Kryptowährungen könnte sich dies auf den Preis und die Liquidität der Digitalen Vermögenswerte auswirken.

7.8. Die Digitalen Vermögenswerten zugrunde liegenden Technologien und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, Speicherung und Übertragung von Digitalen Vermögenswerten sind besonders innovativ, wodurch sie anfällig sein können. Folglich können sie Nutzer anhaltenden oder vorübergehenden Systemstörungen, Hacking-Versuchen, Problemen in Verbindung mit Aktivitätsspitzen usw. aussetzen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt für Digitale Vermögenswerte während des Verfügbarkeitszeitraums geöffnet ist, ist es Inhabern Digitaler Vermögenswerte während Störungsphasen gegebenenfalls nicht möglich, Transaktionen zum gewünschten Zeitpunkt durchzuführen, wodurch sie erhebliche Verluste aufgrund der Wertschwankungen während solcher Phasen erleiden können. Aus diesen Gründen übernimmt die Bank keinerlei Haftung, falls das System es Kunden nicht mehr ermöglicht, solche Transaktionen durchzuführen, insbesondere außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Bank.

 

8. Rechtliche und aufsichtsrechtliche Ungewissheit | Behandlung von Insolvenz

8.1. Digitale Vermögenswerte gibt es erst seit wenigen Jahren, und verschiedene Aufsichtsbehörden haben sich oder sind damit beschäftigt, sich einen Überblick über die erforderlichen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Digitalen Vermögenswerten zu verschaffen (z. B. Verordnungen hinsichtlich KYC, Verhinderung von Geldwäsche und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Besteuerung, Verbraucherschutz, Berichterstattung, Publizitätspflichten oder Kapitalkontrollen, ebenso wie der zivilrechtlichen Einstufung von Digitalen Vermögenswerten). Jede künftige rechtliche oder aufsichtsrechtliche Massnahme kann dazu führen, dass Digitale Vermögenswerte illegal werden oder dass Transaktionen mit (und daher die Liquidität von) einigen oder allen Digitalen Vermögenswerte Kontrollen unterzogen wird. Darüber hinaus können Kontrollmechanismen die Transaktionskosten der Digitalen Vermögenswerte erheblich erhöhen. Durch die Nutzung der Dienstleistung und durch den Handel mit den Digitalen Vermögenswerten trägt der Kunde die mit der Ungewissheit der gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Behandlung Digitaler Vermögenswerte und/oder mit den Transaktionen verbundene Gefahr. Kunden sollten sich darüber bewusst sein, dass der Besitz von digitalen Vermögenswerten steuerliche Auswirkungen haben kann, wie z. B. Mehrwertsteuer oder Kapitalertragssteuer, und sollten prüfen, ob in ihrem Land Steuerpflichten bestehen, wenn sie digitale Vermögenswerte nutzen.

8.2 Die Behandlung Digitaler Vermögenswerte bei einer Insolvenz oder einem ähnlichen Ereignis ist noch nicht abschließend geklärt, und es gibt keine gerichtlichen Präzedenzfälle oder veröffentlichten Praktiken von Aufsichtsbehörden und Insolvenzverwaltern im Hinblick auf Digitale Vermögenswerte, sodass es in der Zukunft vermutlich Entwicklungen bei diesem Aspekt geben wird. Ob Digitale Vermögenswerte, durch die Bank für Rechnung des Kunden verwahrt werden (entweder direkt oder über Unterverwahrer) als „hinterlegte Vermögenswerte“ angesehen werden können und damit im Falle einer Insolvenz der Bank getrennt behandelt werden, ist von diversen Faktoren abhängig. Die aufsichtsrechtliche Praxis, Gerichtsbeschlüsse, Rechnungslegungsvorschriften und -standards sowie die Merkmale Digitaler Vermögenswerte und die Art und Weise, in der die Verwahrung durch die Bank oder einen Unterverwahrer durchgeführt wird, können die Behandlung Digitaler Vermögenswerte bei einer Insolvenz oder einem ähnlichen Ereignis beeinflussen. Zwar erwartet die Bank, dass die meisten – wenn nicht alle – Digitalen Vermögenswerte, für die sie Verwahrdienstleistungen bereitstellt, im Falle einer Insolvenz der Bank getrennt behandelt werden sollten, jedoch gibt es keine Garantie, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Anleger, die Digitale Vermögenswerte über die Bank erwerben und halten, akzeptieren die Risiken, die aus einer die Bank und/oder einen Unterverwahrer betreffenden Insolvenz oder einem diese betreffenden Insolvenzereignis erwachsen, abhängig von der Art der involvierten Digitalen Vermögenswerte sowie der sich ändernden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Praxis im Zusammenhang mit der Behandlung von Digitalen Vermögenswerten. Schließlich profitiert der Kunde möglicherweise nicht von Sicherungssystemen für Anlageprodukte, und in einem solchen Fall läuft der Kunde Gefahr, seine gesamte Wertanlage zu verlieren.

 

9. Datenschutz | Öffentliches Wesen Dezentralisierter Register

9.1. Die Anleger sollten sich darüber bewusst sein, dass jeder Kauf und Verkauf Digitaler Vermögenswerte in einem öffentlichen Dezentralisierten Register aufgezeichnet werden und daher für die Öffentlichkeit sichtbar sein könnten.

9.2. Die Dezentralisierten Register, über die die Digitalen Vermögenswerte emittiert werden, sind nicht das Eigentum und stehen nicht unter der Kontrolle der Bank oder der Unterverwahrer. Die in dem jeweiligen Dezentralisierten Register verfügbaren Informationen können – auch auf unvorhergesehene Art und Weise – durch Dritte verarbeitet, ausgenutzt oder missbraucht werden.